Satzung

Satzung

§1  Name und Sitz
 
(1) Der Verein führt den Namen „Stadtmarketing Wertheim“.  Er soll unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wertheim eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wertheim.
 
§2 Zweck und Ziele
 
(1) Zweck des Vereins ist es, in Zusammenarbeit aller am Wohle der Stadt Wertheim, insbesondere der Innenstadt, interessierten Kräfte, insbesondere des Handels, des Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststätten-und des Beherbergungsgewerbes, der Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, der Dienstleistungsbetriebe, der freiberuflich Tätigen, der Hausund Grundeigentümer, der Verbände, Vereine, der örtlichen Presse und sonstigen Institutionen, durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das wirtschaftliche Wachstum, die Anziehungskraft, die Lebensqualität und die Besucherfrequenz der Innenstadt Wertheim zu erhalten und nachhaltig zu fördern.
 
Diesen Zweck unterstützt der Verein ideell und finanziell. Er finanziert sich aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen und bemüht sich um Fördergelder.
 
(2) Ziele des Vereins sind dabei insbesondere
  1. die Planung und Durchführung von gemeinsamen Stadtmarketingveranstaltungen und -aktionen sowie gemeinsamer Werbeaktivitäten in den Medien
  2. der Austausch, die Kooperation und Zusammenarbeit sowie die regelmäßige Kontaktpflege zwischen den Mitgliedern, insbesondere mit der Stadtverwaltung, der Fremdenverkehrsgesellschaft „Romantisches Wertheim“ mbH, dem Wertheim Village und anderen zur Erreichung der Ziele wichtigen örtlichen Unternehmen, Institutionen und Vereinen
Der Verein soll hierzu Gesellschafter der Fremdenverkehrsgesellschaft „Romantisches Wertheim“ mbH sein. Stadtverwaltung Wertheim, Fremdenverkehrsgesellschaft „Romantisches Wertheim“ mbH und das Wertheim Village sollen hierzu Mitglied des Vereins sein.
 
(3) Der  Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 der Abgabenordnung).
 
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.  Die Wahrnehmung arbeitsrechtlicher und sozialpolitischer Belange bleibt den zuständigen Kammern und Verbänden vorbehalten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(5) Die  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
 
§3 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§4 Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
 
(2) Mitglieder des Vereins können werden:
  1. natürliche Personen
  2. juristische Personen des privaten Rechts
  3. juristische Personen des öffentlichen Rechts
  4. sonstige Vereinigungen, soweit sie mitgliedsfähig sind und die ihren Wohn-, Vereins-oder Geschäftssitz in Wertheim haben oder dort eine Betriebsstätte unterhalten. Dem Geschäftssitz oder einer Betriebsstätte in Wertheim steht bei juristischen Personen eine Zuständigkeit/ein Geschäfts- bzw. Wirkungskreis für das Gebiet der Stadt Wertheim gleich.
(3) Neben den in Absatz 2 genannten (ordentlichen) Mitgliedern hat der Verein auch fördernde Mitglieder (Fördermitglieder). Diese können sowohl natürliche als auch juristische Personen oder Personenvereinigungen sein. Sie haben das Teilnahmerecht an den Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimmrecht.
 
(4) Über  den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben.
 
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
 
(2)  Geschäftsaufgabe, Verlegung des Vereins-, Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte außerhalb Wertheims, Liquidation des Unternehmens oder Auflösung der Personenvereinigung steht dem Tod einer natürlichen Person gleich.
 
(3)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
 
(4)  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied
 
-in grober Weise gegen die Vereinssatzung oder die sich daraus ergebenden
 
Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied gestellt werden. Vor Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet über den Ausschluss endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
 
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft bleibt durch den Ausschluss aus dem Verein unberührt.
 
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(2)  Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Vereinssatzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die (ordentlichen) Mitglieder nach § 4 Abs. 2 haben Stimmrecht und aktives sowie passives Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen. Den Mitgliedern steht ein Vorschlags-und Beschwerderecht zu. Die Mitglieder haben die in der „Beitragsordnung“ festgesetzten Mitgliedsbeiträge und die beschlossenen Umlagen fristgerecht zu entrichten.
 
(3)  Die vom Verein erarbeiteten Werbesymbole, Slogans, Werbemittel, sonstige Ausarbeitungen, Erhebungen, Gutachten, Informationsmaterialien etc. dürfen ausschließlich von den (ordentlichen) Mitgliedern verwendet bzw. an diese weitergegeben werden. Ausnahmen sind vom Vorstand zu genehmigen.
 
§7 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
 
(1)  Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Zur Finanzierung von Aktionen oder besonderen Maßnahmen/Vorhaben kann der Verein darüber hinaus Umlagen von den (ordentlichen) Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 erheben.
 
(2)  Die Höhe, Fälligkeit und ggf. die nähere Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus einer „Beitragsordnung“, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Anlass, Höhe und Fälligkeit der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung gesondert festgelegt und beschlossen.
 
§8 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
 
§9 Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
 
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
c) Entscheidung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
d) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss der Mitgliedschaft
e) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
f)  Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes
g)  Genehmigung des Finanzplanes
h)  Beschlussfassung über die „Beitragsordnung“ und über Umlagen
i)  Beschlussfassung über die Mitgliedschaft bzw. Beteiligung des Vereins in anderen Vereinen, Institutionen, Arbeitskreisen oder sonstigen juristischen Personen, die dem Vereinszweck dienen
j)  Einstellung, Entlassung und Vergütung eines/einer hauptamtlichen Geschäftsführers/Geschäftsführerin (City-Manager/in) und weiterer Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des Vorstandes
k)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen
l)  Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die nach der Vereinssatzung oder dem Gesetz von der Mitgliederversammlung entschieden werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt
m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
 
Die Mitgliederversammlung kann jede Angelegenheit an sich ziehen, auch wenn sie nach dieser Satzung anderweitig zugewiesen ist.
 
§ 10 Sitzungen und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung erfolgt an die dem Verein bekannte Adresse. Die Einberufung der Mitgliederversammlung mittels E-Mail und Telefax ist zulässig.
 
(2) Jedes  Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung hat bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
 
(3) Eine  außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der (ordentlichen) Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann darüber hinaus bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
 
(4) Die  Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden, vom Kassierer oder vom Schriftführer in dieser Reihenfolge geleitet.
 
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
 
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes (ordentliche) Mitglied eine Stimme. Sind für ein Mitglied mehrere Vertreter anwesend, so können diese nur einheitlich abstimmen und ihr Votum wird auch nur als eine Stimme gewertet. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
 
(7) Die  Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden (ordentlichen) Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmungen und Wahlen. Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich offen, per Akklamation oder Handzeichen, durchgeführt. Auf Antrag mindestens eines anwesenden (ordentlichen) Mitgliedes wird geheim mit Stimmzetteln abgestimmt.
 
(8) Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden (ordentlichen) Mitglieder erforderlich. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen.
 
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese hat unter anderem zu enthalten:
 
a) Ort, Zeit und Datum der Mitgliederversammlung
b) Ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung
c) die Person des Versammlungsleiters d) die Anzahl der anwesenden und vertretenen (ordentlichen) Mitglieder e) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
f) die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
g) die Tagesordnung
h) die zur Abstimmung gestellten Anträge
i) die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen
j) die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers
 
Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist jedem Mitglied gestattet.
 
§ 11 Vorstand
 
(1) Der Vorstand hat mindestens 9 Mitglieder und besteht aus:
 
a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
f) mindestens 4 Beisitzern
 
Mindestens drei Vorstandssitze sind mit Vertretern des Einzelhandels zu besetzen.
 
(2) Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Geschäftsführer, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten. Fördermitglieder können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
 
(3) Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
 
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus und wird kein Nachfolger durch die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit gewählt, so reduziert sich die Zahl der Vorstandsmitglieder (Absatz 1) entsprechend. Können bei einer Neuwahl nicht alle nach Absatz 1 zu wählenden Vorstandsposten besetzt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
 
(5) Regressansprüche  des Vereins gegen Vorstandsmitglieder wegen Verletzung ihrer Amtsführung werden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
 
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
 
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Vereinssatzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
a) Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung b) Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere Begleitung
und Kontrolle des City-Managers/der City-Managerin
c) Fragen des Stadt-und Standortmarketings
d) Planung und Durchführung eines Jahres-Aktions-Programmes
e) Aufstellung eines Finanzplanes
f) Mitgliederneuwerbung und -betreuung
g) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
h) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
i) Erstellung des Jahresberichtes
j) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
k) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
l) Einrichtung von Arbeitsgruppen
 
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis. Im Wege der Gesamtvertretung sind auch Schriftführer und der Schatzmeister gemeinsam zur Vertretung berechtigt.
 
Im Innenverhältnis ist der 1. stellvertretende Vorsitzende erst zur Vertretung berufen, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder er von diesem beauftragt wurde. Der 2. stellvertretende Vorsitzende ist erst zur Vertretung im Innenverhältnis berufen, wenn der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende verhindert sind oder er vom Vorsitzenden beauftragt wurde. Schriftführer und Schatzmeister sind im Innenverhältnis ebenso nur vertretungsberechtigt, wenn Vorsitzender und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden verhindert sind oder ein entsprechender Auftrag vorliegt.
 
(3) Der  Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der Vereinssatzung. Er beruft die Mitgliederversammlung sowie den Vorstand ein und führt den Vorsitz in diesen Organen.
 
(4) Der  Schatzmeister verwaltet die Mittel des Vereins im Rahmen einer nach Einnahmen und Ausgaben getrennten ordentlichen Buchführung. Er hat für den rechtzeitigen Eingang der nach § 7 festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen Sorge zu tragen. Er ist berechtigt, Einzahlungen entgegen zu nehmen und Ausgaben bis zu einer Höhe von 3.000,- Euro eigenverantwortlich zu tätigen. Der Schatzmeister erstattet der Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahresberichte Bericht über die von den Rechnungsprüfern geprüften Rechnungsabschlüsse.
 
(5) Der Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten, soweit dies nicht durch den Vorsitzenden geschieht. Er hat über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes Niederschriften zu führen und diese getrennt voneinander schriftlich niederzulegen.
 
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
 
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich oder mündlich einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. In dringenden Fällen kann auf eine Einladungsfrist verzichtet werden.
 
(2) Der  Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
(3) Der  Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
 
(4) Über die Sitzungen des Vorstandes und insbesondere über seine Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die allen Vorstandsmitgliedern vom Schriftführer zuzustellen sind.
 
(5) Der/die City-Manager/Managerin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
 
§ 14 Arbeitsgruppen
 
(1) Zur Unterstützung des Vorstandes und zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, an denen neben Fördermitgliedern auch Personen und Institutionen mitwirken, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
 
(2) Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse bedürfen der Schriftform und zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
 
§ 15 Rechnungsprüfung
 
(1) Zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
 
(2) Die  Rechnungsprüfer müssen das Rechnungswesen des Vereins (Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege) mindestens einmal jährlich sachlich und rechnerisch vor der Mitgliederversammlung prüfen und dieser Bericht erstatten.
 
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen
 
(4) Anstelle der Wahl von Rechnungsprüfern kann die Mitgliederversammlung auch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen.
 
§ 16 Auflösung des Vereins
 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
 
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff.).
 
(3) Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dies der Stadt Wertheim mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Maßnahmen des Stadtmarketings im Bereich der Wertheimer Innenstadt verwendet werden muss.
 
§ 17
Soweit die Vereinssatzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des BGB.
 
§ 18 Gerichtsstand
 
Gerichtstand des Vereins ist Wertheim.
 
§ 19 Inkrafttreten
 
Die Vereinssatzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung in Kraft. Mit der Beschlussfassung der Neufassung der Vereinssatzung treten alle früheren satzungsmäßigen Bestimmungen außer Kraft.
 
Wertheim, den 18. Januar 2005
 
Norbert Väth
Vorsitzender des Vorstandes
 
Hinweis:
Vorstehende Neufassung der Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung in ihrer Sitzung am 18. Januar 2005 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.